(nachfolgend Agentur genannt)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Vertragsschluss
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
(2) Ist der Auftrag des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen mittels schriftlicher Auftragsbestätigung annehmen.
(3) Angebote unsererseits sind freibleibend.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Die Agentur erbringt aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Auftragsverhältnisses Leistungen mit unterschiedlichem Leistungsumfang im Bereich der Online- und Offline-Werbemittel.
(2) Der Leistungsumfang wird auf den Bedarf des Kunden abgestimmt und individuell vertraglich geregelt.
(3) Die Ausführung des Auftrags durch die Agentur erfolgt erst nach Erhalt aller erforderlichen Informationen und Daten.
(4) Die Agentur ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung einzelner oder aller vertraglicher Verpflichtungen zu beauftragen.
§ 4 Leistung von Drittanbietern
(1) Muss die Agentur zur Erfüllung des Auftrags des Kunden Verträge mit Drittanbietern (z.B. sozialen Netzwerken, Software-Lizenzen oder Anbietern von Webspace) abschließen, dann erfolgt dies ausschließlich im Namen und in Stellvertretung des Auftraggebers.
(2) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der Agentur abgeschlossen werden, sind der Agentur die damit verbundenen Kosten vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur alle Unterlagen, die zur Erfüllung des Auftrags gemäß der Konzeption nötig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Unterlagen und das Material, die er der Agentur zur Verfügung stellt, nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Der Auftraggeber hat die Agentur von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, soweit der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass ihn kein Verschulden trifft.
(3) Der Auftraggeber übergibt die Unterlagen in der Form, die mit der Agentur abgesprochen ist. Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Auftraggeber die Unterlagen sowohl in gedruckter Form als auch elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.
§ 6 Vergütung über die Agentur
(1) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, kann die Agentur für Mehrleistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder durch unvorhergesehene und nicht von der Agentur zu vertretende Umstände notwendig werden, eine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Diese Vergütung ist nach den aufgewendeten Stunden zu berechnen.
(2) Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von der Agentur nichts anderes ergibt, ist die vereinbarte Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
(3) Bei einmalig zu erfüllenden Aufträgen erfolgt die Rechnungstellung nach Bestätigung der Fertigstellung durch den Kunden. Bei Aufträgen für die durch die Agentur Leistungen über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten erbracht werden, vereinbaren die Parteien monatliche oder pro Quartal zu leistende/ nach Arbeitsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen.
§ 7 Lizenzen
(1) Die SawatzkiMühlenbruch vertreibt Pauschallizenzen, bei denen regelmäßig Festbeträge vereinbart werden. Je nach gültigem Gebührenmodell sind im Angebot Regelungen zur Abrechnung und zur Fälligkeit aufzunehmen.
(2) Bei dem Lizenzmodell von SawatzkiMühlenbruch handelt es sich um ein einfaches Nutzungsrecht.
(3) Die Fälligkeit der Lizenzen sind immer jährlich. Es gilt immer die gültige Preisliste. Stand 01.01.2017
§ 8 Gewährleistung auf Software-Entwicklung
SawatzkiMühlenbruch gewährleistet die Funktionsfähigkeit der dem Kunden zur Verfügung gestellten, durch SawatzkiMühlenbruch entwickelten Software für 24 Monate ab dem Datum der Übergabe der Software an den Kunden oder ab dem Datum, an dem die Software erstmals für den Kunden eingesetzt wird. SawatzkiMühlenbruch leistet in diesem Zeitraum die Instandhaltung sowie Wartung der Software und führt die notwendigen technischen Updates durch.
§ 9 Haftung
(1) Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab der Freigabe.
(7) Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Sachaussagen über seine Produkte, seine Leistungen oder sein Unternehmen. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der Texte und Bilder. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die angebotenen Dienstleistungen oder evtl. Markenrechtsverletzungen durch die Kunden-Aussagen entstehen. Entsprechendes gilt für die vom Kunden vorgenommenen Erstellungs- und Optimierungsmaßnahmen aufgrund der Empfehlungen der Agentur. Die Agentur haftet für die Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit einer Domain/ Webpräsenz nur, wenn die Agentur sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat und die Beschaffung und Anmeldung der Domain wesentlicher Vertragsinhalt ist.
(8) Die Agentur erstellt die Leistung nach dem gegenwärtigen Stand der Technik. Bei Änderungen und Anpassungen an neue Standards haftet die Agentur nicht dafür, dass eine Webseite oder eine Anwendung auch auf älteren Browsern einwandfrei funktioniert.
§ 10 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung der Agentur gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Die Agentur räumt dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) ein.
(2) Andere Nutzungen, insbesondere die Vervielfältigung oder Verbreitung der Online- und Offline-Werbemittel oder von Teilen daraus (mit Ausnahme der vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Werke) in gedruckter Form oder auf anderen Webseiten, die nicht von der Agentur gestaltet wurden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(3) Die Agentur ist berechtigt, seine Urheberbezeichnung auf den Werbemitteln anzubringen. Die Agentur hat das Recht, auf seine Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen, insbesondere auch durch einen Hinweis mit einem Link zu seiner eigenen Webseite.
(4) Änderungen und Bearbeitungen der Inhalte der Werbemittel, insbesondere Aktualisierungen von Texten, Bildern, Grafiken und Tabellen sowie technische Veränderungen dürfen vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten auch ohne Zustimmung der Agentur vorgenommen werden. Die Änderung und Bearbeitung der grafischen Gestaltung der Webseite bedarf dagegen der Zustimmung der Agentur.
(5) Das Nutzungsrecht geht auf den Auftraggeber erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung über.
§ 12 Herausgabe von Daten
(1) Die Agentur übergibt dem Auftraggeber alle Daten, die dieser benötigt, um die Werbemittel zu aktualisieren und die Inhalte zu bearbeiten. Das Datenformat und die Art der Datenträger bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die Agentur ein geeignetes Datenformat und einen geeigneten Datenträger wählen.
(2) Hat die Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.
(3) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
§ 13 Sonstiges
(1) Die Agentur speichert die Kundendaten ausschließlich für Vertrags- und Verwaltungszwecke.
(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Auftrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung wirkt auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus.
§ 14 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 15 Gerichtstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ,insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
(2) Der Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Essen oder Frankfurt am Main.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Geschäftssitz von der Agentur als Gerichtsstand vereinbart.
§ 16 Vergütung über VR FACTOREM GmbH
(1) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
(2) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
(3) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
(4) Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.